Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die ihm angefallene Erbschaft ausschlagen oder aber seine Haftung auf den Nachlaß beschränken. Dies ist insbesondere dann zu erwägen, wenn der Nachlaß überschuldet ist, d.h. Verbindlichkeiten (Schulden) die aktiven Vermögenswerte überschreiten.

Allerdings kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe sie angenommen hat. Die Annahme ist erst nach dem Erbfall zulässig und kann durch ausdrückliche Erklärung gegenüber Dritten, aber auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten erfolgen. Unter Umständen kann die Annahme oder die Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhörte, im übrigen mit Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund.

  1. Ausschlagung
    a) Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht, und zwar entweder zur Niederschrift beim Nachlaßgericht oder in öffentlich beglaubigter Form.
    b) Die Ausschlagung kann nur binnen einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.
  2. Beschränkung der Haftung
    Grundsätzlich haftet der Erbe auch für die Nachlaßverbindlichkeiten, und zwar auch mit seinem eigenen (nicht ererbten) Vermögen. Es besteht aber die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlaß zu beschränken. Wegen der Voraussetzungen im einzelnen sollte bei Bedarf Rechtsrat eingeholt werden.

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