Erbschaftssteuer

Jeder Erwerb von Todes wegen ist ersichtlich erbschaftssteuerpflichtig, soweit festgelegte Freibeträge überschritten werden, wobei die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Erwerbs entsteht. Die Höhe der Steuerschuld ist abhängig einerseits von der Bewertung des erworbenen Vermögens nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, andererseits davon, in welchem Verhältnis der Begünstigte zu dem Erblasser stand. Dazu hat der Gesetzgeber drei Steuerklassen gebildet. Die Zuordnung zu den einzelnen Steuerklassen und die steuerfreien Freibeträge ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht.

Steuerklasse I

Ehegatten 307.000,00 € (600.000,00 DM)
Kinder und Stiefkinder
205.000,00 € (400.000,00 DM)
Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder (Enkel) 205.000,00 € (400.000,00 DM)
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 51.200,00 € (100.000,00 DM)

Steuerklasse II

alle nachbenannten Gruppen 10.300,00 € (20.000,00 DM)
  • Eltern und Voreltern
  • Geschwister
  • Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

Alle übrigen Erwerber und (alle) Zweckzuwendunge 5.200,00 € (10.000,00 DM)

Überlebenden Ehegatten und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres steht ein zusätzlicher, so genannter Versorgungsfreibetrag zu (bei Ehegatten € 256.000,00; bei Kindern je nach Alter zwischen € 10.300,00 und € 52.000,00).

Zu versteuern ist dann nur der Nachlasswert, der die Freibeträge übersteigt, und zwar abhängig von der Steuerklasse und dem Wert der übersteigenden Zuwendung mit den aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Prozentsätzen.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
52.000 €
7 12 17
256.000 €
11 17 23
512.000 €
15 22 29
5.113.000 €
19 27 35
12.783.000 €
23 32 41
25.565.000 €
27 37 47
über 25.565.000 €
30 40 50

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 31.01.2007 festgestellt, dass das geltende Erbschaftssteuergesetz verfassungswidrig ist, weil die Bewertung von Vermögensgegenständen dem Gleichheitssatz widerspricht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht anwendbar.

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