Mietwohnung des Erblassers
Hatte der Verstorbene zusammen mit einem Dritten einen Mietvertrag abgeschlossen, so wird zusammen mit dem überlebenden Dritten das Mietverhältnis fortgesetzt.
Hatte nur der Verstorbene ein Mietverhältnis abgeschlossen, lebten aber im Haushalt noch ein Ehegatte oder Kinder des verstorbenen Mieters treten die Kinder nach dem Tod des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Das selbe gilt für den Lebenspartner. Dieses bedeutet, dass mit dem Tod des Mieters automatisch die mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen in den Mietvertrag eintreten. Der Eintritt in das Mietverhältnis gilt nur nicht als erfolgt, wenn die eingetretenen Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen (§ 563 BGB).
Hat der Verstorbene nicht mit einer Person zusammen gelebt, die bei seinem Tod in den Mietvertrag eintritt, so wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
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