Pflichtteil, Entziehung des Pflichtteils und Erbunwürdigkeit

  1. Pflichtteilsrecht
    Dem Erblasser steht es frei, wen er zu seinem Erben bestimmt. Auch Abkömmlinge und andere gesetzliche Erben müssen es hinnehmen, wenn der Erblasser sie enterbt. Abkömmlingen und Ehegatten, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden und andernfalls Erbe geworden wären, erhalten aber ein sogenanntes Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Ihnen steht ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen den Erben zu.
    Unter Umständen sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
  2. Entziehung des Pflichtteils
    Bei besonderen schweren Verfehlungen gegen den Erblasser, seinen Ehegatten oder andere Abkömmlinge kann der Erblasser einem pflichtsteilsberechtigten Abkömmling das Pflichtteil entziehen. Auch dies geschieht durch Testament oder Erbvertrag.
  3. Erbunwürdigkeit
    Aus den selben Gründen wie bei einer Pflichtteilsentziehung kann die Einsetzung eines Erben oder Vermächtnisnehmers nach dem Anfall der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei Wegfall einer weiteren erbberechtigten Person, zu statten kommt. Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung einer Anfechtungsklage, die darauf gerichtet ist, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. Sie muss von dem Berechtigten gegen den unwürdigen Erben erhoben werden.

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