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Die gesetzliche Erbfolge

Soweit der Erblasser durch Testament keine Erben bestimmt hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen Verwandte und Ehegatten in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Verwandten sogenannten Ordnungen zugeteilt und unter den Ordnungen eine Rangfolge in der Weise festgelegt, dass Verwandte einer niederen Ordnung solche aus höheren Ordnungen als Erben ausschließen.

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1. Zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Dabei schließt ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Soweit Kinder leben, werden sie also Erben, nicht die Enkel oder Urenkel. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.

2. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Wenn also Verwandte der ersten Ordnung nicht leben (der Erblasser z.B. kinderlos verstorben ist), erben die Eltern allein und zu gleichen Teilen, sofern sie noch leben. An die Stelle eines nicht mehr lebenden Elternteils treten deren Abkömmlinge (Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Erblassers).

3. Entsprechend gehören zu den Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkel bzw. Cousins und Cousinen). Zu den gesetzlichen Erben gehören nicht diejenigen Personen, die mit dem Erblasser lediglich verschwägert sind (das sind die Ehegatten der Verwandten und die Verwandten der Ehegatten).

4. Ehegattenerbrecht. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhalten neben Erben der ersten Ordnung die Hälfte, neben Eltern und Großeltern ¾ des Nachlasses. Bei Gütertrennung vermindert sich das Erbteil neben Verwandten der ersten Ordnung auf ¼ und Verwandten der zweiten Ordnung auf die Hälfte des Nachlasses.

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