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Die Testierfreiheit

Jeder Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.

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FBH Friedhofs Bestattung Hamburg GmbH
1. Testamentsformen
Eigenhändiges Testament
Ein solches Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser das Testament vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen sowie Ort und Datum enthalten. Eine Verletzung dieser Sollvorschriften hat keine Unwirksamkeit des Testaments zur Folge.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament in der Weise errichten, dass es von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wird. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass die Ehegatten sich wechselseitig zu alleinigen Erben und einen Dritten zum sogenannten Schlusserben des überlebenden Ehegatten einsetzen (Berliner Testament). Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner.
Öffentliches Testament
Öffentliche Testamente werden unter Mitwirkung eines Notars errichtet, in dem diesen gegenüber der letzte Wille mündlich erklärt oder eine entsprechende Schrift (auch maschinenschriftlich geschrieben) übergeben wird.
2. Testierfähigkeit

Testierfähigkeit besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

3. Inhalt des Testaments

Durch Testament kann der Erblasser z.B. einen oder mehrere Erben oder Vor- und Nacherben bestimmen sowie Vermächtnisse, Auflagen und eine Testamentsvollstreckung anordnen. Ein Testament kann jederzeit ergänzt oder geändert oder widerrufen werden, und zwar unter Beachtung der für die Errichtung von Testamenten bestimmten Formen, allerdings auch durch Vernichtung des Testamentes. Gemeinschaftliche Testamente können zu Lebzeiten beider Ehegatten von jedem durch Widerruf gegenüber dem anderen aufgehoben werden.

4. Erbvertrag

Durch Erbvertrag kann der Erblasser die Erbfolge in gleicher Weise wie durch Testament regeln. Allerdings besteht eine grundsätzliche Bindung gegenüber dem Vertragspartner, die einseitige Änderungen des Vertrages grundsätzlich ausschließt.

5. Auslegung von Testamenten

Unklarheiten im Wortlaut eines Testaments werden durch Auslegung beseitigt. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erblassers unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.

Die Inhalte dieser Seite sollen lediglich einen Überblick über allgemeine Rechtsfragen vermitteln. Sie können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und der Aktualität der vorgehaltenen Inhalte wird nicht übernommen.

„Wenn ihr mich sucht, sucht mich in euren Herzen. Habe ich dort eine Bleibe gefunden, bin ich immer bei euch.“ Antoine de Saint-Exupéry Kontakt aufnehmen
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