Erbrecht und Testament
Wichtige Informationen und rechtliche Grundlagen für Ihren Nachlass
Grundlagen des Erbrechts
Was Sie über Erbrecht und Testament wissen sollten
Menschen sind sterblich. Mit dieser Tatsache befassen sich unter anderem Religionen, Philosophien – und das Erbrecht, das im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922 - 2385 geregelt ist.
Die Auseinandersetzung mit diesem Recht ist für viele Menschen eine unvermeidbare Notwendigkeit, sei es zur Vorsorge für den eigenen Tod (Erbfall) oder zur Wahrnehmung der Rechte als Erbe oder Vermächtnisnehmer.
Das Erbrecht regelt, wie Rechte und Pflichten (die Erbschaft) eines Verstorbenen (Erblassers) auf die Erben übergehen. Durch die Testierfreiheit kann der Erblasser die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag nach seinen Vorstellungen regeln.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, die nahe Angehörige als Erben bestimmt. Jeder Erbe kann die Erbschaft innerhalb einer Frist ausschlagen oder seine Haftung begrenzen.
Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich aus dem Pflichtteilsrecht naher Angehöriger. Zur Legitimation kann ein Erbschein beantragt werden.
Erben und Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, Erbschaftssteuer zu zahlen, deren Höhe von der Nähe zum Erblasser abhängt.

Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieser Seite sollen lediglich einen Überblick über allgemeine Rechtsfragen vermitteln. Sie können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und der Aktualität der vorgehaltenen Inhalte wird nicht übernommen.

Die gesetzliche Erbfolge
Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.
- Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel usw. Lebende Kinder schließen deren Abkömmlinge aus. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen).
- Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen).
Ehegattenerbrecht:
Ehegatten erhalten neben Erben erster Ordnung die Hälfte, neben Eltern und Großeltern drei Viertel des Nachlasses, abhängig vom Güterstand.
Die gesetzlichen Erben schließen verschwägerte Personen aus (Ehegatten der Verwandten und deren Verwandte).
Erbrecht bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft
Wichtige Hinweise für unverheiratete Paare
Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet, dass ein Partner ohne Testament nicht automatisch erbt.
Bei Trennung muss ein zugunsten des Partners errichtetes Testament vernichtet oder widerrufen werden, damit der Partner nach der Trennung nicht mehr erbt.


Der Erbschein
Ihr offizieller Nachweis als Erbe
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Person des Erben, den Umfang des Erbrechts sowie eventuelle Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen angibt.
Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, ist kostenpflichtig und dient zur Legitimation des Erben gegenüber Banken und Behörden.
Zentrales Testamentsregister
Sicherheit für den letzten Willen
Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister besteht seit dem 1. Januar 2012. Es enthält Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet oder gerichtlich verwahrt werden.
Im Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register automatisch und informiert das zuständige Nachlassgericht, ob Testamente oder Verfügungen vorliegen.
Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.
